Satzung der " Seelsorger der Ohren e.V."
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen " Seelsorger der Ohre e.V.".
Er ist beim Amtsgericht Cottbus unter der Nummer VR 6031CB eingetragen.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Calau.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
3.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege, der Hilfe für Menschen mit Handicap, speziell Hörgeschädigter.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
- Begleitung und Unterstützung von Menschen mit Handicap und Eltern betroffener Kinder bei
Antragstellungen, rechtliche Schritte und Hilfen zum alltäglichen Leben
- Speziell gilt hier die Aufklärung und Information für Betroffene und Angehörige sowie der
Öffentlichkeit über Auswirkungen und Schwierigkeiten bei Funktionsstörungen des Gehörs und
anderer Einschränkungen
- Unterstützung und soziale Gleichstellung hörbehinderter und anderer eingeschränkten Personen
auf örtlicher Ebene, um deren Rehabilitation, Information zu medizinischen, sozialrechtlichen und
gesundheitspolitischen Angelegenheiten um die Teilnahme am öffentlichen Leben zu ermöglichen
-. persönliche Begleitung Betroffener und Hilfestellungen durch Nichtbetroffene auch in Form von
Erfahrungsaustausch und Meetings
3.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "
Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3.3 Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismä0ig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
4.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen.
4.3 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge sind einheitlich auf 12,00 Euro pro
Kalenderjahr festgelegt.
4.4 Mitglieder, welche die Vereinsinteresse schädigen und trotz Mahnung nicht davon ablassen,
können ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt bei Verzug von Zahlungen der Vereinsbeiträge
jeglicher Art länger als 12 Monate.
4.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch
- den Tod der natürlichen Person oder Auflösung der juristischen Person,
- schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende und
- Ausschluss
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Ansprüche am Verein und haben kein
Recht auf das Vereinsvermögen sowie keine Rückforderungsanspruch auf gezahlte Beiträge.
4.6 Ausschluss
Ein Vereinsmitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
(siehe § 4 (4) ).
Der Ausschlussbeschluss muss dem Mitglied nachweisbar schriftlich zugehen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Revisionskommission und der Vorstand.
5.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- Satzungsänderungen
- Finanzplan
- Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission
- Entlastung des Vorstandes
- Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins
5.1.1 Sie ist jährlich mindestens einmal einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung und Entscheidungsvorlagen.
Einladungen per E-Mail erfüllen das Schrifterfordernis.
5.1.2 Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor
Versammlungstermin einzureichen.
5.1.3 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
5.1.4 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5.1.5 Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf
diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen
wurde.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Die Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
5.1.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder wenn es mindestens von 25% der am Ende des Vorjahres eingetragenen
Mitgliedern verlangt wird.
5.2 Vorstand
5.2.1 Der Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB setzt sich aus zwei bis fünf Mitgliedern
zusammen, darunter der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.
5.2.2 Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich allein.
Weitere Vorstandsmitglieder vertreten je gemeinsam.
5.2.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
5.2.4 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren
gewählt.
Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
5.2.5 Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
5.3 Die Mitgliederversammlung wählt zeitgleich zum Vorstand die Revisionskommission, welche aus
zwei Mitgliedern besteht.
Sie prüfen einmal jährlich die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel und fertigen dazu ein
Protokoll an, welches sie der Mitgliederversammlung vorlegen.
§ 6 Ehrenamt und Vergütung
6.1 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
6.2 Aufwendungsersatz wie Fahrtkosten, Büromaterial und Porto, welche im Interesse und im Auftrag
des Vereins entstanden, werden nach Antrag und Beleg erstattet.
§ 7 Auflösung des Vereins
7.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
Für die Beschlussfassung ist eine zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
7.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an das
"Haus Samaria Hospiz" gGmbH in Gießen. Diese haben das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchlicher Zwecke zu verwenden,
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 29.10.2016 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.